Unsere AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Röhm Natursteine GmbH & Co. KG

in 73240 Wendlingen

Stand: Januar 2023

 

§ 1

Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung fremder Geschäftsbedingungen

(1).Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten sowohl gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, als auch gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (nachfolgend zusammen „Unternehmer“ genannt). „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. „Unternehmer“ im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten diese AGB auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

(4) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2

Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot

(1) Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.

(2) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(3) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Form, Farbe, Struktur, Menge, Gewicht, Stückzahl und Abmessung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(4) Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

 

§ 3

Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tage des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise und Frachttarife einschließlich Mischgutzuschlägen, Wartezeiten und Mindestauslastung.

(2) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk und sind Bruttopreise inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.

(3) Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlungsfällig.

(4) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen - auch soweit diese aus anderen Vertragsbeziehungen stammen - weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

(5).Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern oder für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheit zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstands befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Kunden zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Kunden bekannt werden.

(6) Ist der Kunde Unternehmer, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

     Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.

(7) Ist der Kunde Unternehmer, sind wir unbeschadet des vorstehenden Abs. (7) jederzeit zur Berichtigung der Preise und/oder Frachttarife berechtigt, sofern sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und demjenigen der Lieferung unsere Selbstkosten für Rohmaterial- und Betriebsstoffe, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Fracht und Zölle erhöhen.

(8).Sofern wir Rahmen- und Abrufaufträge eingehen, behalten wir uns das Recht vor, bei erheblichen Materialpreisschwankungen innerhalb der Laufzeit von bestätigten Rahmen- und Abrufaufträgen für noch nicht getätigte Bestellungen die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn unsere Kosten durch Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

(9) Der Kunde gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z. B. eine Mahnung, eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmbare Zahlungsfrist). Ab Verzugseintritt ist unsere Forderung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Kunde Unternehmer, wird unsere Forderung ab Verzugseintritt mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.

(10) Eine Aufrechnung ist für den Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertrag beruht. Ist der Kunde Unternehmer, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

(11) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 4

Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen

(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Kunden beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht geliefert werden kann.

(2).Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Kunde vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat.

(3) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden - insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug - sind ausgeschlossen, soweit nachstehend in § 9 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Kunden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Teillieferungen begründen keinen Mangel am Kaufgegenstand und keine sonstigen Ersatzansprüche.

(5) Ist der Kunde Unternehmer, so sind wir in den Fällen, in denen die bestellte Ware nicht nach Stückzahl, sondern nach Gewicht oder Volumen bemessen wird, berechtigt, bis zu 5 % mehr oder weniger zu liefern. Mindermengen führen zur quotalen Herabsetzung unserer Vergütung, Mehrmengen zu ihrer quotalen Erhöhung.

 

§ 5

Gefahrübergang, Abnahme, Lieferung

(1) Ist der Kunde Unternehmer, so erfolgen unsere Lieferungen Ex Works Wendlingen, Incoterms 2010.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr in allen Fällen - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Ist der Kunde Unternehmer und verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über.

(3) Der Kunde hat die Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen, sofern diese nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist.

(4) Verweigert der Kunde die Abnahme der bestellten Waren, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von bis zu acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist.

(5) Verlangen wir Schadensersatz gemäß § 5 Abs. (4), so wird dieser pauschal auf 15 % des vereinbarten Kaufpreises festgesetzt. Es ist uns freigestellt nachzuweisen, dass der entstandene Schaden höher ist. Es ist dem Kunden freigestellt nachzuweisen, dass der entstandene Schaden niedriger ist.

(6) Bei Lieferungen an die Baustelle hat der Kunde für das Anlieferfahrzeug befahrbare Anfahrwege zur Verfügung zu stellen. Andernfalls gehen etwaige hieraus entstehende Schäden und Abladeverzögerungen zu Lasten des Kunden.

 

§ 6

Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen vor. Ist der Kunde Unternehmer, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunde haben. Bei Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist.

(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist vorbehaltlich nachstehend Abs. (6) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit unsere vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben. Die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück ist, vorbehaltlich nachstehend Abs. (6), zulässig, soweit die Forderungsabtretung gem. nachstehend Abs. (4) sichergestellt ist.

(3) Der Kunde darf die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. (2) hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehend Abs. (6) veräußern oder einbauen, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Abs. (4)) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

(4) Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz, insbesondere dem Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk oder deren Verbindung mit einem Grundstück entstandenen oder noch entstehenden Forderungen gegen einen Dritten an uns ab; diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer dieser Vorbehaltsware sind, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.

(5) Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde dem Dritten die Abtretung anzuzeigen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen. Der Kunde ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma des Dritten und dessen Anschrift bei Widerruf der Einziehungsermächtigung bekannt zu geben.

(6).Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen und in den Fällen des Absatzes (5) berechtigt, vom Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zurückzutreten mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Dritten der abgetretenen Forderung bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritten aufzudecken.

(7) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

(8) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten, auch gegenüber Dritten, gehören, sind vom Kunden zu tragen.

 

§ 7

Gewährleistung

(1) Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten, sofern hier nicht anders geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.

(3) Bestimmte Eigenschaften gelten von uns nur dann als zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.

(4) Ist der Kunde Unternehmer, sind uns Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen, anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Kunden zu rügen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.

(5) Unsere Gewährleistung für Sachmängel und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Ist der Kunde Unternehmer, sind wir im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir unserer Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt.

Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rücktritt vom gesamten Vertrag nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 9. Ersetzte Teile sind auf unser Verlangen auf unsere Kosten an uns zurückzusenden.

(6) Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in zwei Jahren ab Ablieferung des Gegenstandes; ist der Kunde Unternehmer, in zwölf Monaten seit Ablieferung.

(7) Ist der Kunde Unternehmer, hat er uns auf seine Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.

(8) Ist der Kunde Unternehmer, gilt die Weiterverarbeitung oder der Einbau der Ware stets als Verzicht auf die Mängelrüge, sofern der Mangel erkennbar war.

(9) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von vereinbarter oder üblicher Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Struktur, Form, Maßen, Gewicht und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.

(10) Natursteine können in Farbe, Struktur, Form, Abmessung und Gewicht variieren. Muster können nur den Typ, nicht aber alle Varianten wiedergeben. Einschlüsse wie Flecken und Adern sind für Natursteine typisch und stellen keinen Sachmangel dar.

(11) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den von dem Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

 

§ 8

Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

(1) Der Kunde kann - abgesehen von den sonstigen in diesen AGB geregelten Fällen - vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist - im Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Kunden generell nur zulässig, wenn die Verletzung unserer Vertragspflichten erheblich ist.

(2) Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

 

§ 9

Haftung

(1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,

a)  soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

b)   bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

c)   bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

d)  bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.

(2) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

 

§ 10

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-73240 Wendlingen, soweit der Kunde Unternehmer ist.

(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben, soweit der Kunde Unternehmer ist. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.

(3) Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

(4).Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann gleichfalls nur schriftlich abbedungen werden.

 

 

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